Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 514/2020
Urteil vom 16. Dezember 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Tätlichkeiten; "ne bis in idem"; Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2020 (SB190422-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 18. Dezember 2018 Folgendes vor:
Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, seine damalige Ehefrau, B.A.________, am obgenannten Ort (gemeinsamer Wohnort [sc. Einfamilienhaus, Büro, U.________strasse, V.________]) zu obgenanntem Zeitpunkt (sc. 18. Mai 2018, ca. 10.00 Uhr) anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung von hinten mit beiden Händen an ihren Oberarmen gehalten und sie gegen einen Schrank gestossen. Die Privatklägerin prallte mit dem Rücken auf den Schrank und verspürte dadurch Schmerzen am Hinterkopf und am Rücken und erlitt Hämatome an beiden Unterarmen, am linken Oberarm sowie am linken Oberschenkel. Bei seinem Handeln wusste der Beschuldigte, dass dieses geeignet war, die genannten Beschwerden zu verursachen, was er auch wollte, zumindest jedoch in Kauf nahm. (Tätlichkeiten)
Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung packte der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten, wobei er sie mit seinem rechten Unterarm in den Unterarmwürgegriff nahm, so dass sie um ihr Leben fürchtete, zeitweise keine Luft mehr bekam, Schwindel verspürte, ihr schwarz vor den Augen wurde und sie Urinabgang hatte. Schliesslich sackte die Privatklägerin zusammen und der Beschuldigte lockerte seinen Unterarmwürgegriff. Durch diesen Übergriff erlitt die Privatklägerin keine äusseren Verletzungen (insbesondere Stauungsblutungen), eine Lebensgefahr wurde jedoch durch das Institut für Rechtsmedizin aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Symptome wie Sehstörungen, Schwindel und Urinabgang bejaht. Durch das Würgen erzeugte der Beschuldigte bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin und bewirkte auch die Möglichkeit deren Tötung. (Gefährdung des Lebens)
B.
Das Bezirksgericht Pfäffikon (Einzelgericht) verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 9. April 2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 1'000.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. Das Schadenersatzbegehren von B.A.________ verwies es auf den Zivilweg, deren Genugtuungsbegehren wies es ab. Es auferlegte A.A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- und sprach ihm eine Prozessentschädigung und eine Genugtuung zu.
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 6. Februar 2020 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. April 2019 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, hinsichtlich des Verweises der Schadenersatzforderung von B.A.________ auf den Zivilweg, hinsichtlich der Abweisung von deren Genugtuungsbegehren sowie in Bezug auf diverse Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen sei. Es verurteilte A.A.________ wegen Tätlichkeiten (zweiter Absatz der Anklageschrift) zu einer Busse von Fr. 600.--, wovon Fr. 200.-- durch Haft von zwei Tagen erstanden seien. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss erstem Absatz der Anklageschrift sprach es ihn frei. Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenfolge, auferlegte A.A.________ für das Berufungsverfahren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- und sprach ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- zu.
D.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Tätlichkeit (zweiter Absatz der Anklageschrift) freizusprechen, unter Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Durchführung einer rechtskonformen Berufungsverhandlung zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht des Kantons Zürich, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und B.A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das vorinstanzliche Urteil verstosse gegen den Anklagegrundsatz sowie gegen das Verbot der reformatio in peius. Die erste Instanz habe ihn vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss zweitem Absatz der Anklageschrift freigesprochen. Sie habe hierbei keinen Vorbehalt angebracht, diesen Sachverhaltsabschnitt unter dem Titel der Tätlichkeiten nach Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
verurteilen dürfen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe den Beschwerdeführer gemäss erstem Absatz der Anklage wegen einer einfachen Tätlichkeit durch Halten der Oberarme der Privatklägerin mit beiden Händen verurteilt. In Bezug auf das Stossen gegen den Schrank habe die erste Instanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Fälschlicherweise habe sie ihn von diesem Vorwurf nicht formell freigesprochen. Weiter habe die erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss zweitem Absatz der Anklage freigesprochen. Hingegen habe sie das erneute Packen der Privatklägerin gemäss zweitem Absatz der Anklage als Tätlichkeit gewürdigt und den Beschwerdeführer entsprechend zusammen mit der Verurteilung betreffend den ersten Absatz der Anklage wegen Tätlichkeiten (in Mehrzahl) verurteilt. Die erste Instanz habe den im zweiten Absatz der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt - ohne entsprechenden Hinweis auf Art. 344
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht wendet unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
1.3.2. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; siehe auch BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. betreffend Teileinstellung).
1.3.3. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
1.3.4. Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, obwohl hier wegen Tateinheit kein Raum besteht und erwächst dieser Freispruch in Rechtskraft, lässt dessen Sperrwirkung eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 f. S. 367 ff.; Urteile 6B 74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4 und 6B 56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1 betreffend Teileinstellung; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteil 6B 74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten (zweiter Absatz der Anklageschrift) hält vor Bundesrecht nicht stand. Mit der Vorinstanz legt die Urteilsbegründung der ersten Instanz zwar nahe, dass diese den Beschwerdeführer sowohl wegen des Haltens der Oberarme der Privatklägerin mit beiden Händen (erster Absatz der Anklageschrift) als auch wegen des Packens der Privatklägerin von hinten (zweiter Absatz der Anklageschrift) der Tätlichkeiten nach Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
Vorinstanz angenommen - abweichend von der Staatsanwaltschaft rechtlich als Tätlichkeit (und nicht als Gefährdung des Lebens) würdigen und den Beschwerdeführer nach dieser gesetzlichen Bestimmung (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
Der Beschwerdeführer focht vor Vorinstanz die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils) an. Der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens erwuchs hingegen in Rechtskraft und ist bindend. Seine Sperrwirkung erfasst die im zweiten Absatz der Anklage umschriebene Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lässt eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu (vgl. E. 1.3.4 hiervor). Es liegt daher ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gemäss 2. Absatz der Anklage in Anwendung von Art. 379
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
2.
2.1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren, vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einzugehen.
2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer